Mammographie-Screening: Geänderte Anforderung an die Versorgung

(30.11.16) Die Anforderungen an die Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening haben sich geändert. Die Anpassungen betreffen unter anderem die Aufklärungspflicht der Ärzte, die Regelung zur Fortbildung und die Vereinbarung zur Qualitätssicherung (QS) der kurativen Mammographie. Alle Neuerungen sind in der aktualisierten Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags Ärzte und der QS-Vereinbarung enthalten.
Aufklärung vor der Untersuchung
Die Änderungen zur ärztlichen Aufklärungspflicht ergeben sich aus dem Patientenrechtegesetz. So soll vor der Untersuchung geprüft werden, ob die Frau das entsprechende Merkblatt mit der Einladung erhalten hat. Das Merkblatt informiert über Hintergründe, Ziele, Inhalte und die Vorgehensweise beim Brustkrebs-Früherkennungsprogramm. Die Einladung weist die Frau auch auf die Möglichkeit hin, ein mündliches Aufklärungsgespräch zu beanspruchen oder aber darauf zu verzichten. Möchte die Frau ein aufklärendes Gespräch, wird dieses separat vor der Untersuchung über die Zentrale Stelle organisiert. Wenn sie darauf verzichtet, so muss sie vor der Untersuchung eine schriftliche Verzichtserklärung vorlegen.
Weitere Konstellationen für Konsensuskonferenzen
Weitere Neuerungen betreffen die Konsensuskonferenzen. So gibt es künftig zwei weitere Konstellationen, bei denen solche Konferenzen angebracht sind:
- wenn eine radiologische Fachkraft während der Erstellung einer Aufnahme diese als klinisch auffällig markiert
- wenn mindestens ein Arzt bei einer Aufnahme Einschränkungen in der Bildqualität feststellt und eine erneute Aufnahme empfiehlt.
Die Konsensuskonferenzen dienen dazu, auffällige Fälle oder solche mit Abklärungsbedarf kollegial zu beraten. Ziel ist es, eine abschließende und möglichst einheitliche Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen vorzunehmen.
Pflicht zur Fortbildung für Befunder
Darüber hinaus sind Befunder künftig dazu verpflichtet, an den von der Kooperationsgemeinschaft Mammographie-Screening anerkannten Fortbildungen innerhalb von höchstens zwei Jahren teilzunehmen. Die Dauer der Fortbildung soll mindestens 15 Stunden betragen.
Anpassung der Qualitätssicherungs-Vereinbarung
Änderungen gibt es auch bei der Qualitätssicherungs-Vereinbarung kurative Mammographie. Sie betrifft die Bildwiedergabegeräte für Mammographie-Aufnahmen. Durch die neue Regelung kann jetzt neben den bisher zwingend vorgesehenen zwei Monitoren alternativ auch ein entsprechend leistungsstarker großer Einzelmonitor genehmigt werden.
Weitere Informationen zum Bundesmantelvertrag Ärzte und geänderte Vereinbarungen