Versorgung mit Hebammenhilfe
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Hebammenverbände schließen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe (nach Paragraf 134a SGB V). Diese beinhalten mehrere Anlagen, beispielsweise über die Anforderungen an die Qualitätssicherung oder über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Für die Regelungen zu den Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten (Geburtshaus) hat der GKV-SV gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Hebammen einen Ergänzungsvertrag vereinbart.
Aktuell haben sich die Vertragspartner über redaktionelle Änderungsnotwendigkeiten in einigen Vertragsanlagen verständigt. Die Vereinbarung ist am 15. Juli 2018 in Kraft getreten.
Zur besseren Lesbarkeit wurden die einzelnen Änderungen in die jeweiligen Vertragsanlagen eingearbeitet. Für die betroffenen Anlagen gibt es jeweils eine Lesefassung.

Vereinbarung zur Änderung von Vertragsanlagen
Gültig ab 15.07.18
Hebammensuche des GKV-Spitzenverbands
Der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Internetseite eine Hebammensuche bereit. Damit können Schwangere einfacher eine Hebamme in ihrer Region finden. Über eine Suchmaske kann nach Wohnort, einer Straße sowie konkreten Leistung (beispielsweise Schwangeren-/Wochenbettbetreuung, Geburt im Geburtshaus, Geburt in Kliniken oder Geburtsvorbereitungs-/Rückbildungskurse) gefiltert werden: www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/hebammenliste/hebammenliste.jsp.
Verständigung vor der Bundesschiedsstelle
Am 5. September 2017 haben sich der GKV-SV und die Hebammenverbände vor der Bundesschiedsstelle auf Änderungen in den Anlagen verständigt. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Punkte:
- Rückwirkend zum 15. Juli 2017 steigen die Honorare der freiberuflichen Hebammen um 17 Prozent.
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Außerdem soll die klinische Geburtenbetreuung durch freiberufliche Beleghebammen eine persönlichere Betreuung ermöglichen.
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Zusätzlich zur Honorarerhöhung sind für die freiberuflichen Hebammen auch neue Leistungen hinzukommen. So können sie beispielsweise ein drittes Vorgespräch in der Schwangerschaft und die Einzelunterweisung zur Geburtsvorbereitung (bisher nur Finanzierung von Gruppenkursen) mit den Kassen abrechnen.
Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.1 - Vergütungsvereinbarung
Lesefassung Hebammenvergütungsvereinbarung, gültig seit 15.07.18- Anhang A) Versichertenbestätigungen: Leistungen in der Schwangerschaft, gültig seit 15.07.18
- Anhang B1) Versichertenbestätigungen: Leistungen während der Geburt (nicht als Dienst-Beleghebamme), gültig seit 15.07.18
- Anhang B2) Versichertenbestätigungen: Leistungen als Dienst-Beleghebamme, gültig seit 15.07.18
- Anhang C) Versichertenbestätigungen: Leistungen in Wochenbett und Stillzeit, gültig seit 15.07.18
- Anhang D) Versichertenbestätigungen: Kurse in der Gruppe, gültig seit 15.07.18
Anlage 1.2 - Leistungsbeschreibung
Anlage 1.3 - Vergütungsverzeichnis
Anlage 1.4 - Haftpflichtausgleich
Anlage 2 - Abrechnung von Hebammenleistungen
Anlage 3 - Qualitätsvereinbarung
Anlage 4.1 - Beitrittserklärung
Anlage 4.2 - Vertragspartnerliste
Anlage 5 - Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze