Untergrenzen für Pflegepersonal
Krankenhäuser müssen seit Jahresbeginn 2019 in bestimmten Abteilungen konkrete Vorgaben für die Besetzung ihrer Stationen mit Pflegepersonal einhalten.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die geltenden Untergrenzen für Pflegekräfte in sogenannten pflegesensitiven Bereichen verschärft. Zudem definiert die Verordnung entsprechende Regelungen für vier weitere Abteilungen. Galten die Vorgaben zunächst nur für Abteilungen der Intensivmedizin, der Geriatrie, der Kardiologie und der Unfallchirurgie, so kommen ab Januar 2020 die Herzchirurgie, die Neurologie, Stroke-Units und die Neurologische Frührehabilitation hinzu. In den genannten Abteilungen darf eine Pflegekraft nicht mehr, als die für ihren jeweiligen Fachbereich definierte Höchstzahl an Patienten betreuen. Gleichzeitig müssen Kliniken einen sogenannten Pflegepersonalquotienten in Bezug auf das ganze Haus einhalten. Diese Regelung hat die Bundesregierung mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz etabliert, um die pflegerische Versorgung auf den übrigen Stationen zu sichern.
Untergrenzen für die Besetzung mit Pflegepersonal
• Intensivmedizin
2019: in der Tagschicht 2,5 : 1 und in der Nachtschicht 3,5 : 1
2020: in der Tagschicht 2,5 : 1 und in der Nachtschicht 3,5 : 1
2021: in der Tagschicht 2 : 1 und in der Nachtschicht 3 : 1
• Geriatrie
2019: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
• Unfallchirurgie
2019: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
• Kardiologie
2019: in der Tagschicht 12 : 1 und in der Nachtschicht 24 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
• Herzchirurgie
2020: in der Tagschicht 7 : 1 und in der Nachtschicht 15 : 1;
• Neurologie
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
• Stroke-Unit
2020: in der Tagschicht 3 : 1 und in der Nachtschicht 5 : 1
• Neurologische Frührehabilitation
2020: in der Tagschicht 5 : 1 und in der Nachtschicht 12 : 1Obergrenzen für den Anteil von Hilfskräften
• Intensivmedizin
in der Tag- und Nachtschicht 8 Prozent
• Geriatrie
in der Tagschicht 20 Prozent und in der Nachtschicht 40 Prozent
• Unfallchirurgie
in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 15 Prozent
• Kardiologie
in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 15 Prozent
• Herzchirurgie
in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht ohne Berücksichtigung von Pflegehilfskräften
• Neurologie
in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 8 Prozent
• Stroke-Unit
in der Tag- und Nachtschicht ohne Berücksichtigung von Pflegehilfskräften
• Neurologische Frührehabilitation
täglich in der Tagschicht 10 und Nachtschicht 8 ProzentRegelungen zum Nachweis der Personalausstattung
Die Kliniken müssen ab Januar 2019 quartalsweise über die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen in allen pflegesensitiven Bereichen berichten. Die Meldung soll jeweils zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und zum 15. Januar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Quartal erfolgen. Dabei müssen die Kliniken die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung – differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal – mitteilen, die durchschnittliche Patientenbelegung und die Anzahl der Schichten, in denen sie die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten haben. Darüber hinaus muss die Erfüllung der Vorgaben jährlich zum 30. Juni durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt und gegenüber dem InEK, den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Dabei ist eine Differenzierung nach Standort, pflegesensitivem Bereich (zurzeit Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie, Intensivmedizin), Schicht und Station gefordert. Kliniken, die die Personaluntergrenzen nicht einhalten oder ihre Mitteilungspflichten verletzen, müssen Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl hinnehmen. Die Höhe der Rechnungskürzung beziehungsweise die Verringerung der Fallzahlen bemisst sich nach dem Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze. Auch die unvollständige oder verspätete Übermittlung von Nachweisen an das InEK wird sanktioniert. Es gibt jedoch einige spezifische Ausnahmetatbestände.
Alle Angaben zu den monatlichen Durchschnittswerten und der Anzahl der nicht erfüllten Schichten müssen in den jährlichen Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden.
Weitere Fragen beantwortet das InEK auf seinen Webseiten zum Thema.Sanktionen bei Unterschreitung der Vorgaben
Wenn Kliniken die Pflegepersonalquotienten nicht erfüllen können, müssen sie Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl am betreffenden Standort hinnehmen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Personalkosten der Pflegekräfte, die zur Einhaltung der Pflegepersonalquotienten notwendig wäre, und beträgt 35 Prozent dieser Summe für das jeweilige Budgetjahr. Wahlweise können die Krankenhäuser auch eine Verringerung der Fallzahl in dem Umfang vereinbaren, der es ihnen möglich macht, die Personalvorgaben zu erfüllen. Weichen die Kliniken anschließend von der vereinbarten Fallzahl ab, greift wiederum die Regelung zu Vergütungsabschlägen. Zusätzlich können Kliniken und Kassen Maßnahmen vereinbaren, mit denen das Krankenhaus mehr Pflegepersonal gewinnt. Tatbestände, die die Sanktionsregelungen außer Kraft setzen (Ausnahmetatbestände), benennt die Verordnung (PpUG).
Weitere Fragen beantwortet das InEK auf seinen Webseiten zum Thema.
Verpflichtende Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Krankenhausbereichen sollen die Patientensicherheit unterstützen und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte im Krankenhaus verbessern. Die Einhaltung der Vorgaben wird pro Monat als Durchschnittswert ermittelt. Kliniken müssen jedoch für jedes Quartal sämtliche Schichten ausweisen, in denen die Grenzen unterschritten wurden.
Im Februar 2019 hat das InEK eine aktuelle Liste der Liste der pflegesensitiven Abteilungen und Stationen in allen deutschen Kliniken veröffentlicht. Die Aufstellung beruht auf Informationen der Krankenhäuser, die das Institut im Rahmen der Umsetzung der Verordnung erhalten hat. Ab 2020 sollen die Personalvorgaben jedes Jahr für weitere Fachrichtungen konkretisiert werden.
Weitere Abteilungen können als pflegesensitive Bereiche klassifiziert werden
Über die festgelegten Abteilungen hinaus können weitere Stationen eines Krankenhauses als pflegesensitiv klassifiziert werden. Dafür muss der Anteil der für eine Abteilung im Jahr abgerechneten Fälle, die auf einen der pflegesensitiven Bereiche hindeuten, mindestens 40 Prozent betragen. Für das Jahr 2019 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) an allen Klinikstandorten die vorhandenen pflegesensitiven Abteilungen erhoben (anhand sogenannter Indikatoren-DRGs) und die Krankenhäuser über die Auswertung informiert. Aufgrund der Komplexität und zahlreicher Nachfragen zur Umsetzung der Verordnung hat das InEK auf seinen Webseiten zudem wesentliche Informationen zur Datenauswertung, Antworten auf häufige Fragen (FAQs) und eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums zur Intensivmedizin veröffentlicht.
Weitere Informationen:
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für 2020
Gutachten legt Personalausstattung in der Pflege offen
Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)