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Umsetzung der spezialisierten Palliativversorgung in Niedersachsen

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine ärztliche und pflegerische Komplexleistung, die erbracht werden soll, wenn das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere die allgemeine Palliativversorgung, nicht ausreicht. Dies stellt besondere Anforderungen an die Leistungserbringer.

Leistungserbringer arbeiten eng zusammen

Die Empfehlungen sehen vor, dass die SAPV nur von besonders in der Palliativversorgung qualifizierten Ärzten sowie Pflegefachkräften erbracht werden kann, wenn diese auch entsprechende Erfahrungen in der Palliativversorgung nachweisen können. Die spezialisierten Leistungserbringer müssen mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern eng zusammenarbeiten (integrativer Ansatz). Für ihre schwerstkranken Patienten müssen sie rund um die Uhr erreichbar sein und sich an externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen beteiligen. Die Palliativversorgung anderer Patienten erfolgt weiterhin im Rahmen der Regelversorgung; nach Schätzungen benötigen maximal zehn Prozent aller Palliativpatienten eine SAPV.

Vertragsgestaltung

Die Krankenkassen sollen Verträge nach § 132 d Abs. 1 SGB V abschließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten mit besonderem Versorgungsbedarf ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.

Situation in Niedersachsen

In Niedersachsen ist es den Landesverbänden der Krankenkassen gelungen, für die SAPV-Versorgung der Erwachsenen nach § 132 d Abs. 1 SGB V mit der palliativmedizinischen Arbeitsgemeinschaft Niedersachsen (PAGN) eine Verständigung auf ein Vertragsmuster herbeizuführen. Mit diesem abgestimmten Mustervertrag wurden die Empfehlungen der Bundesebene umgesetzt. Besonders hervorzuheben sind:

  • die Erbringung von SAPV durch vernetzte Zusammenarbeit aller Beteiligter
  • die Qualitätsvoraussetzungen bei den Ärzten und Pflegefachkräften haben einen hohen Standard
  • die hohen Anforderungen an mögliche Kooperationspartner
  • der Ausschluss von Leistungen der HKP neben SAPV-Leistungen und keine zusätzliche Abrechnung zur SAPV nach dem EBM

Der Mustervertrag mit Vergütungsregelung sieht Einsatzpauschalen vor. Die konkrete Höhe ist in „Anlage 4“ geregelt.

Auf der Grundlage dieses Mustervertrages treten die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen mit Leistungsanbietern vor Ort in Vertragsverhandlungen, um für Niedersachsen eine notwendige flächendeckende SAPV-Versorgung sicher zu stellen.

Gemeinsame Empfehlung zur Umsetzung des Vertrages nach §132d Abs. 1 SGB V

Zur Klarstellung vertraglicher Auslegungsschwierigkeiten wurde in gemeinsamen Gesprächen der Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen, der Niedersächsischen Koordinierungs-und Beratungsstelle für Hospizarbeit und Palliativversorgung sowie Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaften der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen eine Gemeinsame Empfehlung für die SAPV erarbeitet. Sie ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

Hinweise zur Verordnung von SAPV-Leistungen

Die Leistungen der SAPV werden von einem Team aus speziell fortgebildeten Palliativärzten und Palliativ-Pflegediensten, dem Palliativ Care Team (PCT) erbracht. Es berät und begleitet Patienten, deren Angehörige, den behandelnden Hausarzt und  ggf. den bisherigen Pflegedienst bei der medizinischen und pflegerischen Betreuung. Bei Bedarf werden ambulante Hospizdienste, Apotheken, Therapeuten, Seelsorger und Psychologen einbezogen. Das Team kommt regelmäßig zum Patienten nach Hause und steht auch in Notfällen zur Verfügung.  

Die Versorgung durch das PCT muss durch den niedergelassenen Arzt  verordnet werden. Um ein reibungsloses Genehmigungsverfahren zu gewährleisten und um Nachfragen aller Beteiligten zu verringern, werden die  nachfolgende Hinweise zum Ausfüllen der SAPV-Verordnung zur Verfügung gestellt.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird auf dem Vordruckmuster 63 nach Maßgabe der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der SAPV von dem behandelnden Arzt verordnet.

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