Abrechnung und Datenaustausch in der Hilfsmittelversorgung
Hilfsmittel werden im Datenaustausch nach § 302 SGB V abgerechnet. Zur Anwendung kommen grundsätzlich die aktuell gültigen Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Abrechnung erfolgt digital
Die Hilfsmittelanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hat unter der Adresse www.gkv-datenaustausch.de umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern zusammengestellt.
Weitere Informationen zum Abrechnungsverfahren finden Sie auf den regionalen Seiten der AOKs
Regionale Informationen
Hinweise und Ansprechpartner zum Abrechnungsverfahren
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