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Innovationsfonds: Versorgungsforschung für neue Versorgungsformen

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fördert mit dem Innovationsfonds neue Versorgungsformen und versorgungsbezogene Forschungsprojekte, die über die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

Mittel und Zweck

Der Innovationsfonds soll die Versorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung verbessern. Gefördert werden sollen insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben. Das Förderprogramm war zunächst auf vier Jahre angelegt, mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde es jedoch für weitere fünf Jahre verlängert. Geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften können sich ab 1. Januar 2020 bis einschließlich 2024 um jährlich 200 Millionen Euro bewerben. Die Förderbekanntmachungen des Innovationsfonds richten sich überwiegend auf spezifische Themen, bis zu 20 Prozent der Gelder können jedoch in themenoffenen Ausschreibungen vergeben werden. Darüber hinaus hat sich zum Jahresanfang 2020 einiges bei Inhalten und Verfahren geändert.

Zweistufiges Bewerbungsverfahren

Der Innovationsausschuss veröffentlicht regelmäßig Förderbekanntmachungen, auf die sich Antragsteller innerhalb einer vorgegebenen Frist bewerben können. Die Förderbekanntmachungen sind sortiert nach der Förderung neuer Versorgungsformen und der Förderung von Versorgungsforschung. Mit ihren Projekten können sich insbesondere Krankenkassen, Ärzteverbünde, Hochschulkliniken und Allgemeinkrankenhäuser sowie Universitäten und Forschungsinstitute bewerben. Bei einem Förderantrag aus dem Bereich neue Versorgungsformen soll im Regelfall eine Krankenkasse beteiligt sein. Außerdem muss eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgen.

Folgende inhaltliche und verfahrenstechnische Neuerungen gelten ab 2020: 

  • Im Bereich der Versorgungsforschung kann der Fonds ab 2020 Vorhaben fördern, die der (Weiter-) Entwicklung medizinischer Leitlinien dienen. Hierfür soll der Fonds mindestens fünf Millionen Euro aufwenden. Über die Schwerpunkte entscheidet das Bundesgesundheitsministerium. Keine weitere Förderung erhalten Projekte zur Evaluation von Selektivverträgen (nach §§ 73c und 140a SGB V).
  • Im Bereich der innovativen Versorgungsformen soll ein zweistufiges Auswahl- und Förderverfahren etabliert werden: Dabei werden die Bewerber in der ersten Stufe für bis zu sechs Monate bei der Entwicklung ihres Konzeptes und bei der Ausarbeitung ihres Antrags unterstützt. Für ausgewählte Projekte beginnt anschließend (2. Stufe) die eigentliche Förderung (gilt nicht für die am 12. Dezember 2019 veröffentlichten Förderbekanntmachungen).
  • Empfehlungen zur Überführung der Projekte in die Regelversorgung sind nun Teil des Verfahrens. Für innovative Versorgungsformen muss der Innovationsausschuss nach Abschluss der Projekte eine Empfehlung dazu abgeben, ob und wie sie in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden sollen. Für Forschungsprojekte sind entsprechende Empfehlungen optional. Wo der G-BA für die Umsetzung zuständig ist, soll er innerhalb von zwölf Monaten die Aufnahme in den Versorgungskatalog der GKV beschließen.

Themen, zu denen Förderanträge möglich sind, finden sich auf der Website des G-BA. Weitere Fragen zum Antragsverfahren beantwortet der Innovationsausschuss auf seinen Service-Seiten.

Hintergrund

Der G-BA fördert neue Versorgungsformen, die über die Regelversorgung hinausgehen, und Projekte zur Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind, mit jährlich bis zu 200 Millionen Euro. Geschäftsfähige Personen, Personengesellschaften oder Forschungseinrichtungen können sich also beim Innovationsfonds um insgesamt eine Milliarde Euro bewerben. Bei reduziertem Jahresbudget (zuvor waren es 300 Millionen Euro jährlich) hat die Bundesregierung den Anteil für innovative Versorgungsformen aufgestockt. So sind künftig 160 Millionen Euro jährlich (80 Prozent) für innovative Versorgungsprojekte vorgesehen, mit maximal 40 Millionen Euro (20 Prozent) können Forschungsvorhaben unterstützt werden. Für das Förderverfahren ist der beim G-BA angesiedelte Innovationsausschuss zuständig, der bei der Begutachtung durch einen Expertenpool unterstützt wird. Die Finanzmittel für den Fonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Als Projektträger fungiert das Deutsche Zentrum für Luft‐ und Raumfahrt e. V. (DLR)Die Verwaltung der Mittel liegt beim Bundesamt für Soziale Sicherung, dem ehemaligen Bundesversicherungsamt.

Die Auflage eines Innovationsfonds zur Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen und der Versorgungsforschung war bereits in der Koalitionsvereinbarung der Regierung Ende 2013 angekündigt worden. Umgesetzt wurde das Vorhaben mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Die wesentlichen Regelungen finden sich in den Paragrafen 92 a und 92b SGB V. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde der Innovationsfonds um fünf Jahre bis einschließlich 2024 verlängert.

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