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Zulassung

Medizinisches Team im Krankenhaus (Symbolbild)
iStock.com/demaerre
Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Um ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, müssen die Leistungserbringer die für die Heilmittelleistung erforderliche Ausbildung besitzen, ebenso wie die Erlaubnis, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Sie müssen die geltenden Vereinbarungen für die Versorgung der Versicherten anerkennen. Darüber hinaus muss die Praxisausstattung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleisten.

Zudem brauchen Heilmittelanbieter ein Institutionskennzeichen, damit sie ihre Leistungen mit den Kostenträgern abrechnen können.

Heilmittelerbringerliste

Die Datenbank ermöglicht eine unkomplizierte Suche nach Heilmittelpraxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie.

Der GKV-Spitzenverband erstellt die Heilmittelerbringerliste auf der Grundlage der Zulassungsdaten, die die kassenübergreifenden Arbeitsgemeinschaften gemäß § 124 Abs. 2 SGB V an den GKV-Spitzenverband übermitteln.

Wichtig: Erforderliche Korrekturen oder Aktualisierungen ihrer Daten können Anbieter ausschließlich bei der für ihr Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft veranlassen.