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Modellvorhaben

Krankenkassen und ihre Verbände können zur Weiterentwicklung der Versorgung Modellvorhaben durchführen oder mit Leistungserbringern vereinbaren. Sie sollen der Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung dienen.

Zukunft der medizinischen Gesundheitsversorgung (Symbolbild)
iStock.com/ipopba

Befristung von Modellvorhaben

Solche Modellvorhaben können auch Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten und zur Krankenbehandlung betreffen, soweit diese nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als ungeeignet abgelehnt worden sind.

Modellvorhaben sind in der Regel auf längstens acht Jahre zu befristen. Sie müssen wissenschaftlich begleitet und im Hinblick auf die angestrebten Ziele ausgewertet werden. Der Evaluationsbericht ist von unabhängigen Experten zu erstellen und muss veröffentlicht werden.

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz von 2008

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden zudem seit dem 1. Juli 2008 Möglichkeiten geschaffen, die Neuverteilung von Aufgaben zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Gesundheitsberufen im Rahmen von Modellvorhaben zu erproben. Danach können zum einen Kranken- und Altenpfleger die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln und die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen. Voraussetzung ist, dass sie entsprechend qualifiziert sind und dass es sich nicht um die selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt. Unter denselben Voraussetzungen können Physiotherapeuten autonom über die Auswahl der therapeutischen Maßnahmen, die Dauer der Behandlungsserie und die Frequenz der Behandlungseinheit entscheiden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Zum anderen können entsprechend qualifizierte Kranken- und Altenpfleger aber auch ärztliche Tätigkeiten übertragen bekommen, bei denen es sich um die selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt. Hierzu hat der G-BA im Herbst 2011 eine „Richtlinie zur Heilkundeübertragung im Rahmen von Modellvorhaben“ beschlossen. Auf dieser Grundlage können die Vertragspartner nunmehr konkrete Modellvorhaben auf lokaler Ebene durchführen, die jedoch auf die Indikationen Bluthochdruck, Demenz, chronische Wunden sowie Diabetes Typ 1 und Typ 2 beschränkt sind. Diagnose und Indikationsstellung bleiben dabei auch weiterhin in der Verantwortung des Arztes.

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