PpSG: Zuschläge für zusätzliche Pflegestellen
Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Stellen.
Vergütungszuschlag
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Pflegestellen erhalten (§ 8 Absatz 6 SGB XI). Das hat der GKV-Spitzenverband mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen festgelegt.
Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist je nach Einrichtungsgröße gestaffelt (von 0,5 bis 2,0 Pflegestellen):
- 0,5 Pflegestelle = bis zu 40 Heimplätze
- 1,0 Pflegestelle = 41 bis 80 Heimplätze
- 1,5 Pflegestellen = 81 bis 120 Heimplätze
- 2,0 Pflegestellen = mehr als 120 Heimplätze
Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt. Dies muss über das Personal hinaus gehen, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung vorzuhalten hat.
Der entsprechende Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Regionale Informationen
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK PLUS
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Sachsen-Anhalt