Bundesmantelvertrag - Ärzte
Der Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) regelt die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in Deutschland. Vertragspartner sind der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Der Bundesmantelvertrag bildet den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge, die die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene schließen.
Zum Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä), gültig seit: 01.01.17
Änderungen am BMV-Ä
GKV-Spitzenverband und KBV haben in den vergangenen Monaten unter anderem folgende Änderungen am BMV-Ä und seinen Anlagen vereinbart.
Vereinbarung zur eGK (Anl. 4a): Notfalldaten
Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben im Bundesmantelvertrag - Ärzte in der Anlage 4a die Regelungen zur Anlage, Pflege und Löschung des Notfalldatensatzes (NFD) auf der elektronischen Gesundheitskarte ergänzt. Im neu vereinbarten Anhang 2 stehen jetzt die vereinbarten Voraussetzungen sowie die Auswahl der Daten für den NFD. Die Anlage 1 wurde um die Fragen zur Entscheidung über die medizinische Erforderlichkeit eines NFD erweitert.
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
Stand: 01.01.18Finanzierung Telematikinfrastruktur (Anl. 32)
Die Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur ist seit 1. Juli 2017 in Kraft. GKV-Spitzenverband und KBV haben sie als Anlage 32 des BMV-Ä geschlossen. Die Vereinbarung regelt die Erstattung der Kosten, die der Vertragsarztpraxis durch die Einführung der Telematikinfrastruktur entstehen.Vereinbarung zur europäischen KVK (Anl. 20): Verfahren geändert
GKV-Spitzenverband und KBV haben zum 1. Juli 2017 das Verfahren geändert, mit dem Ärzte den Behandlungsanspruch von im europäischen Ausland versicherten Patienten dokumentieren. Dafür reicht jetzt eine Kopie der Krankenversicherungskarte. Außerdem füllen Patienten die neue "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" (Muster 81) aus.
Änderungen der Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Stand: 01.07.17Vereinbarung zur eGK (Anl. 4a): Fristverlängerung
GKV-Spitzenverband und KBV haben zum 1. Juli 2017 die Regelungen bei Nichtvorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beziehungsweise ungültiger eGK überarbeitet und Regelungen zum Mangagement der Versichertenstammdaten in die Anlage 4a aufgenommen. Außerdem haben sie die Frist für die Anpassung der Bedruckungsvorschriften der Statusinformationen um ein Jahr verlängert: vom 1. Juli 2017 auf den 1. Juli 2018.
Änderungen der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
Stand: 01.07.17BMV-Ä: Abrechnung der U1 und U2 über eGK
Seit 1. Januar 2017 rechnen Ärzte die erste Früherkennungsuntersuchung bei Kindern (U1) über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eines Elternteils ab. Die Änderung gilt auch für die U2, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine elektronische Gesundheitskarte für das Kind vorliegt. Vorher stellten Ärzte einen Abrechnungsschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung) aus.
Änderungsvereinbarung zur Abrechnung der U1
Stand: 01.01.17Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7): Fristverlängerungen
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich darauf verständigt, bis zum 30. Juni 2017 zu prüfen, ob und inwieweit ab 1. Januar 2018 ein Arzt mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin in einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft vertreten sein muss. Außerdem haben sie die Frist zur Prüfung für die Erstellung einer Medikamentenliste auf den 1. Januar 2018 verlängert.
Änderungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä)
Stand: 01.01.17Versorgung in stat. Pflegeheimen (Anl. 27): Vergütungsregeln angepasst
Zusätzliche ärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen in stationären Pflegeheimen, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, werden seit dem 1. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs vergütet. GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Anlage 27 rückwirkend zum 1. Juli 2016 entsprechend angepasst.
Änderung der Vereinbarung zur Förderung der Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 BMV-Ä)
Stand: 01.12.16
Anlagen zum Bundesmantelvertrag - Ärzte
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