Fachportal für Leistungserbringer
Wählen Sie Ihre AOK oder Region aus der Liste:
Warum wird diese Angabe benötigt?

Die AOK-Gemeinschaft gliedert sich in elf eigenständig agierende AOKs, welche regionale Angebote und Inhalte für Sie bereithalten.

Damit Sie zutreffende regionale Informationen erhalten, müssen Sie eine AOK/Region auswählen.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Ihre Regionalisierungsdaten werden ausschließlich lokal innerhalb Ihres Browsers als Cookie gespeichert, eine Speicherung oder Verarbeitung dieser Daten durch die AOK erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

Leichte Sprache Gebärdensprache
Alle Berufsfelder
Kontakt zur AOK

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Informationen zu erhalten.

AOK/Region wählen
  • Ansprechpartner finden
  • Kontaktformular
Berufsfeld: Krankenhaus Ändern Gewähltes Berufsfeld: Krankenhaus Zurück zur Übersicht

Regionale Gesetze und Verträge im Klinikmarkt

Die Bundesländer gestalten die Kapazitäten und Strukturen der stationären Versorgung. Ebenfalls auf Landesebene regeln darüber hinaus die Kostenträger mit den regionalen Klinikvertretern grundsätzliche Versorgungsfragen im Kontext der Krankenhausbehandlung.

Krankenhausplanung

Die Planung von Krankenhäusern liegt in der Verantwortung der Bundesländer, sie entscheiden damit über die stationären Kapazitäten der Region. Ziel der Planung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern.

Auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze stellen die Länder einen sogenannten Krankenhausplan auf. Der Krankenhausplan weist Standorte, Versorgungsaufträge und Entwicklungsbedarfe aus. Er muss eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Für die Aufstellung des Krankenhausplans ist der Landesausschuss für Krankenhausplanung zuständig, in dem auch die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.

Die Informationen zur Krankenhausplanung der Länder und die jeweiligen Verträge nach § 112 SGB V finden Sie auf den Seiten der jeweiligen AOK.

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.

Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung

Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere

  • die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
  • die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
  • Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
  • die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
  • den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
  • das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1

Landesverträge

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.