Fachportal für Leistungserbringer
Wählen Sie Ihre AOK oder Region aus der Liste:
Warum wird diese Angabe benötigt?

Die AOK-Gemeinschaft gliedert sich in elf eigenständig agierende AOKs, welche regionale Angebote und Inhalte für Sie bereithalten.

Damit Sie zutreffende regionale Informationen erhalten, müssen Sie eine AOK/Region auswählen.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Ihre Regionalisierungsdaten werden ausschließlich lokal innerhalb Ihres Browsers als Cookie gespeichert, eine Speicherung oder Verarbeitung dieser Daten durch die AOK erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

Leichte Sprache Gebärdensprache
Alle Berufsfelder
Kontakt zur AOK

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Informationen zu erhalten.

AOK/Region wählen
  • Ansprechpartner finden
  • Kontaktformular
Berufsfeld: Krankenbeförderung Ändern Gewähltes Berufsfeld: Krankenbeförderung Zurück zur Übersicht

Verordnung einer Krankenbeförderung

Die rechtlichen Grundlagen für die Verordnung von Krankenbeförderung sind der § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des G-BA.

Voraussetzung für die Verordnung von Krankenbeförderung

Die Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Personen muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab und muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen. Die Verordnung ist nur dann möglich, wenn der Versicherte wegen Art und Schwere seiner Erkrankung nicht zu Fuß gehen kann und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines privaten Pkw nicht möglich ist. Eine Krankenbeförderung kann von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten verordnet werden.

Regeln für die Verordnung von Krankenbeförderung

Zur stationären Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung nicht bei der AOK zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im medizinischen Versorgungszentrum oder im Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen in der Regel nicht verordnet werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur in Ausnahmefällen.

Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen und im Ausnahmefall ab sofort eine Verordnung von Krankenfahrten von und zu tagesstationären Behandlungen durch das Krankenhaus erfolgen. Auf die entsprechende Empfehlung zur Verwendung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) wurde sich verständigt. Diese gilt für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL), welche die Verordnung von Krankenfahrten im Zusammenhang mit der tagesstationären Behandlung betrifft.

Die Verordnung von Krankenbeförderungen ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Diese wird aktuell hinsichtlich der Berücksichtigung von Krankenfahrten bei tagesstationärer Behandlung aktualisiert.

Hinweise zur Verordnung auf Muster 4

Die Verordnung einer Krankenbeförderung erfolgt auf einem Vordruck (Muster 4) vor Antritt der Fahrt. In Notfällen darf die Verordnung auch nachträglich erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2020 gelten die aktualisierten Vordrucke. Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsärzte die bis zum 30. Juni 2020 gültigen Formulare für die Verordnung von Krankenfahrten nicht mehr verwenden sollen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass oftmals Restbestände der „alten“ Verordnungsmuster trotzdem aufgebraucht werden. Aus diesem Grund akzeptieren die AOKs für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 für die Abrechnung neben den „neuen“ Verordnungsmustern auch die „alten“ Verordnungsmuster.

Ausfüllhinweise und Tipps zur Verordnung von Krankenbeförderung

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
Zurück zum Thema