Palliativmedizin
Die Weltgesundheitsorganisation definiert Palliativmedizin als Behandlung von Patienten, die auf kurative Verfahren nicht mehr ansprechen, an einer voranschreitenden, weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und nur eine begrenzte Lebenserwartung haben. Ziel der Palliativversorgung ist es, Schmerzen und andere Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei steht nicht die Verlängerung der Überlebenszeit im Mittelpunkt, sondern die Verbesserung der Lebensqualität von schwerstkranken und sterbenden Menschen.
Die Themen im Einzelnen
- Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Bundesweite Empfehlungen
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung in Sachsen
- Antragsunterlagen
- Meldebögen zur Aktualisierung der Anlage 3 des Vertrages gem. § 132 d SGB V (Strukturerhebungsbogen)
- Berichte über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie
Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) stellen Haus- und Fachärzte gemeinsam mit Pflegediensten im Rahmen der Basisversorgung von Sterbenden sicher.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zudem die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt (§ 37b SGB V). Ziel war es, schwerstkranken und sterbenden Menschen eine Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Anspruch auf SAPV haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, lebensverkürzenden, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Krankheit leiden und die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen.
Bei der SAPV arbeiten Ärzte und Pflegedienste zusammen, um vor allem Schmerztherapie und Symptomkontrolle besser zu koordinieren. Die Leistungen der SAPV müssen Vertragsärzte oder Krankenhausärzte verordnen. Einzelheiten zu Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in der entsprechenden Richtlinie geregelt.
Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL, Stand: 25.06.10
Bundesweite Empfehlungen
Die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung sollen bundesweit einheitliche Anforderungen an die Leistungserbringer und einheitliche Vorgaben an die Qualitätssicherung in der SAPV gewährleisten. Die Krankenkassen können auf dieser Basis mit spezialisierten Leistungserbringern Verträge zur Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen schließen.
Gemeinsame Empfehlungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
nach § 132d Abs. 2 SGB V, Stand: 23.06.08
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung in Sachsen
Die sächsischen und thüringischen Krankenkassen und deren Verbände haben sich für den Abschluss von kassenartenübergreifend abgestimmten Verträgen mit Leistungsanbietern für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung entschlossen.
Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Leistungsbeschreibung und Vereinbarung über die Vergütung der SAPV gemäß § 132 d SGB V
Anlage 7 zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Antragsunterlagen
Wenn Leistungserbringer Interesse an einem Vertragsabschluss haben und die geforderten Mindeststrukturanforderungen erfüllen, dann können sie folgende Unterlagen für ihre Anträge nutzen.
Strukturerhebungsbogen zum Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen für Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Anlage 3 zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Hinweise für das Versorgungskonzept für die Erbringer spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Kooperationspartnerübersicht Palliativärzte/Palliativpflegefachkräfte
Anlage 4 zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Kooperationspartnerübersicht für ambulanten Hospizdienst/ Krankenhaus/ sonstige Leistungserbringer
Anlage 5 zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Meldebögen zur Aktualisierung der Anlage 3 des Vertrages gem. § 132 d SGB V (Strukturerhebungsbogen)
Für die Meldebögen 3a bis 3c sollten die Ausfüllhinweise zum Strukturerhebungsbogen (Anlage 3 Seiten 17 bis 19) berücksichtigt werden.
Meldebogen zum SAPV - Leistungserbringer
Anlage 3a zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Meldebogen zur personellen Mindestbesetzung- Palliativärzte
Anlage 3b zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Meldebogen zur personellen Mindestbesetzung - Pflegefachkräfte
Anlage 3c zum Vertrag gemäß § 132 d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Berichte über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den GBA beauftragt, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie vorzulegen. Neben der Darstellung der Leistungsentwicklungen sollen darin insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
- Wird den besonderen Belangen von Kindern genügt?
- Gibt es Hinweise auf Rückwirkungen auf andere Leistungsbereiche?
- Sind außerhalb des Bereichs der SAPV Verbesserungen der Palliativversorgung erforderlich?
Bericht an das BMG über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie für das Jahr 2010
Bericht an das BMG über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie für das Jahr 2009
