Arzneimittel-Richtlinien
Die Arzneimittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Medikamenten in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Ziel dabei ist es, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Die Richtlinie
- beschreibt allgemeine Regeln für eine notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise
- fasst zusammen, welche Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sich bei Medikamenten unmittelbar aus den Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben
- konkretisiert Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse bei Arzneimitteln, für die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind
- schafft mit indikations- und wirkstoffbezogenen Therapiehinweisen Entscheidungsgrundlagen für geeignete Behandlungsstrategien und eine therapeutisch zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung
- ermöglicht eine therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl, auch unter Berücksichtigung der Festbeträge (§ 35 SGB V).
Die Arzneimittel-Richtlinie enthält folgende Anlagen:
- Anlage I: OTC-Übersicht
Liste mit zu Lasten der GKV verordnungsfähigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - Anlage II: Lifestyle Arzneimittel
- Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung
- Anlage IV: Therapiehinweise
- Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte
- Anlage VI: Off-label-use: Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln außerhalb der arzneimittelrechtlich zugelassenen Indikation
- Anlage VII: Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen
- Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten: Analogpräparate, auch Me-too-Präparate genannt, sind Fertigarzneimittel, die ähnliche oder gleichwertige pharmakologisch-therapeutisch Wirkungen haben, wie bereits etablierte Medikamente.
- Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung
- Anlage X: Aktualisierung von Vergleichsgrößen
- Anlage XI: Verordnung besonderer Arzneimittel - weggefallen
- Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung
- Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste: Liste mit unwirtschaftlichen Arzneimittel, die durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden
- Beschlüsse gemäß § 35c SGB V (Klinische Studien)
