Fachportal für Leistungserbringer
Wählen Sie Ihre AOK oder Region aus der Liste:
Warum wird diese Angabe benötigt?

Die AOK-Gemeinschaft gliedert sich in elf eigenständig agierende AOKs, welche regionale Angebote und Inhalte für Sie bereithalten.

Damit Sie zutreffende regionale Informationen erhalten, müssen Sie eine AOK/Region auswählen.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Ihre Regionalisierungsdaten werden ausschließlich lokal innerhalb Ihres Browsers als Cookie gespeichert, eine Speicherung oder Verarbeitung dieser Daten durch die AOK erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

Leichte Sprache Gebärdensprache
Alle Berufsfelder
Kontakt zur AOK

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Informationen zu erhalten.

AOK/Region wählen
  • Ansprechpartner finden
  • Kontaktformular
Wartungsarbeiten

Wartungsarbeiten

Von Freitag, den 05.04.2024 ab 21:00 Uhr bis Montag, den 08.04.2024 bis voraussichtlich 09:00 Uhr werden wichtige Wartungsarbeiten vorgenommen. In diesem Zeitraum kann es zu Ausfällen der Internetseite kommen.

Berufsfeld: Arztpraxen Ändern Gewähltes Berufsfeld: Arztpraxen Zurück zur Übersicht

ASV-Leistungen: Vergütung für Ärzte

Wie läuft die Vergütung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ab? Allgemein gilt: Für Praxis- und Klinikärzte ist die Bezahlung einheitlich. Dabei werden alle Leistungen zu festen Preisen honoriert.

Grundlage der ASV-Honorierung

Grundlage der ASV-Vergütung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und in der ASV abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Diese Regelung gilt dabei immer nur, bis die Leistungen in das EBM-Kapitel 50 für die ASV aufgenommen wurden.

ASV-Vergütung: Kapitel 50 und 51 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs

Die Kapitel 50 und 51 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) enthalten „ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen“. Kapitel 50 führt dabei die jeweils für eine Erkrankung spezifischen Leistungen auf. So sind zum Beispiel für die ASV-Indikation der Tuberkulose die Farbsinnprüfung sowie molekularbiologische Schnellresistenztestverfahren in das EBM-Kapitel 50 aufgenommen worden.

In Kapitel 51 finden sich anlagenübergreifende Positionen, die nicht konkret auf eine bestimmte Erkrankung bezogen sind. Dies sind etwa die „Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall“ oder psychotherapeutische Gespräche.

Einen Überblick zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unter dem Stichwort EBM. Dort findet sich die jeweils aktuelle Fassung der Kapitel 50 und 51.

Im Hinblick auf sächliche, personelle und organisatorische Anforderungen an ASV-(Abrechnungs-)Berechtigte gelten die Voraussetzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Zurück zum Thema