Kurzzeitpflege
Eine kurzzeitige Heimbetreuung in einer stationären Einrichtung können pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht möglich ist.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegerische und die medizinisch-pflegerische Versorgung sowie für die soziale Betreuung für maximal vier Wochen im Kalenderjahr ab 1. Januar 2012 bis zu einer Höhe von 1.550 Euro.
Für die Beschäftigung von zusätzlichem Betreuungspersonal für die Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand erhält die vollstationäre Pflegeeinrichtung einen Vergütungszuschlag (§ 87b SGB XI).
Mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen, vereinbaren die Vertragspartner auf Landesebene Rahmenverträge für die Kurzzeitpflege.
- Zusätzliche Informationen für die Region Berlin
- Zusätzliche Informationen für die Region Brandenburg
- Zusätzliche Informationen für die Region Mecklenburg-Vorpommern
Bundesweite Empfehlungen
Einzelheiten zur Verfahrenweise bei den Rahmenverträgen haben die Vertragspartner auf Bundesebene in den gemeinsamen Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge formuliert.
Bundesrahmenempfehlung Kurzzeitpflege
Gemeinsame Empfehlung gemäß § 75 Abs. 6 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege, Stand: 25.11.96
