Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege wird vom behandelnden Vertragsarzt verordnet und bedarf der Genehmigung der Krankenkasse. Das Verordnungsverfahren ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege festgelegt.
Verordnung Häusliche Krankenpflege
Um eine reibungslose Versorgung der Patienten mit häuslicher Krankenpflege zu gewährleisten, haben die gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen eine Ausfüllanleitung für die Verordnung Häusliche Krankenpflege (Muster 12) für die Vertragsärzte entwickelt. Diese Anleitung versteht sich als Hilfe für den verordnenden Arzt bzw. seiner Arzthelferin. Eine vollständig ausgefüllte und aussagefähige Verordnung vermeidet Rückfragen durch die Krankenkasse und den Pflegedienst. Damit optimiert sie die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Pflegedienst.
Wichtige Informationen zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege finden Mediziner und Praxisteams in dem Online-Lernprogramm der AOK. Es zeigt Ärzten und medizinischen Fachangestellten, wie sie häusliche Krankenpflege schnell und richtig verordnen und hilft damit aufwendige Rückfragen seitens der Krankenkassen zu vermeiden.
In der Februar-Ausgabe von PRO DIALOG aktuell erklärt Josef Bauer, Regionaldirektor bei der AOK Bayern und Experte für Fragen zum Thema HKP, im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung", wie die Verordnung reibungslos und ohne viel Aufwand verlaufen kann und Genehmigungsprozesse durch die Krankenkasse beschleunigt werden können.
Verordnung Häusliche Krankenpflege – Muster 12
Häusliche somatische Krankenpflege nach § 132 a Abs. 2 SGB V
Für eine Zulassung zur Abgabe krankenpflegerischer Leistungen an Versicherte der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen ist es erforderlich, dass der Träger des Krankenpflegedienstes bei Antragstellung nachweist, dass der Krankenpflegedienst die Voraussetzungen für die Leistungserbringung gemäß der gültigen Rahmenvereinbarung nach § 132 a Abs. 2 SGB V eigenständig erfüllt.
Rahmenvertrag
Rahmenvertrag gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V vom 01.03.2008
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Vergütungsstruktur
Struktur der Vergütungsvereinbarung
DTA - Schlüssel
Anlage 3 Ermächtigungserklärung
Ermächtigung von Abrechnungs-/Verrechnungsstellen
Anlage 4 Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen
Häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V
Seit Ergänzung der HKP-Richtlinien zum 01. Juli 2005 besteht bundesweit Anspruch auf häusliche Krankenpflege für psychisch Kranke.
Die psychiatrische Krankenpflege ist als Nr. 27 a in das Verzeichnis der Verordnungsfähigen Maßnahmen aufgenommen. Die Abschnitte 9., 10. und 11. der Richtlinie enthalten spezifische Einfügungen für die psychiatrische Krankenpflege
Der Vertrag gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V mit einem psychiatrischen Pflegedienst regelt die Versorgung der Versicherten mit Häuslicher psychiatrischer Fachkrankenpflege. Dem Vertrag sind die Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entnehmen.
Vertrag
Vertrag gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V für die Häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege mit einem spezialisierten Pflegedienst
Vergütungsvereinbarung
Struktur der Vergütungsvereinbarung,
DTA - Schlüssel
Anlage 2 Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen
Hinweise zur Umsetzung der häuslichen Krankenpflege für psychisch Kranke
Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der häuslichen Krankenpflege für psychisch Kranke vom 30.06.2005
Häusliche Krankenpflege schwerstkranker und –behinderter Kinder
Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder. Insbesondere für schwerstkranke und- behinderte Kinder sind häufig besondere Pflegemaßnahmen erforderlich, die nicht von jedem Pflegedienst geleistet werden können. Zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung von schwerstkranken und – behinderten Kindern wurde in Niedersachsen ein Versorgungsvertrag entwickelt. Dieser regelt die häusliche Krankenpflege durch im Krankenhaus beschäftigte Kinderkrankenschwestern, die bereits während des stationären Aufenthaltes mit der Pflege des Kindes betraut gewesen sind.
Mustervertrag Häusliche Krankenpflege schwerstkranker und –behinderter Kindern
Mustervergütungsvereinbarung Häusliche Krankenpflege schwerstkranker und –behinderter Kindern
Aufwändige Behandlungspflege bei Wachkoma-Patienten in Fachpflegeeinrichtungen
Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Phase F in Niedersachsen unter der Moderation des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf eine pauschale Entlastung für schwerstschädelhirngeschädigte Bewohner in Fachpflegeeinrichtungen geeinigt.
Je nach Pflegesatzhöhe der einzelnen Einrichtungen und Pflegestufe des Bewohners übernimmt die Krankenkasse zur Finanzierung besonders aufwändiger Behandlungspflege bis zu ca. 900 Euro pro Monat. Der Kostenanteil der Krankenversicherung errechnet sich aus einem prozentualen Anteil an dem Entgelt der jeweiligen Pflegeklasse und beträgt zwischen 10% und 25%. Die Pflegevergütung wird gleichzeitig mittels vertraglicher Neuregelung in Höhe dieser Pauschale abgesenkt.
Der anspruchsberechtigte Personenkreis definiert sich über die HKP-Richtlinien und wird durch vertraglich festgelegte Krankheitsbilder/ Schädigungen weiter konkretisiert.
Zur praktischen Umsetzung bedarf es einer Einzelvereinbarung auf örtlicher Ebene. Interessierte Pflegeeinrichtungen können sich an ihren regional zuständigen Pflegesatzverhandler der AOK wenden.
Empfehlung Behandlungspflege Phase F
Mustervertrag Behandlungspflege Phase F
