Soziotherapie

Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie nach § 37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen.

Soziotherapie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; der Patient soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von definierten Therapiezielen. Dabei kann es sich auch um Teilziele handeln, die schrittweise erreicht werden sollen.

Soziotherapie-Richtlinien
Seit dem 1. Januar 2004 ist der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss aufgegangen. In einem Unterausschuss „Veranlasste Leistungen“ werden Themen rund um die Soziotherapie beraten.

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
In Kraft seit 1. Januar 2002

Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände
Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie in der Fassung vom 29. November 2002

Begutachtungsrichtlinie des MDK
Begutachtungsrichtlinien Ambulante Soziotherapie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Beschlossen am 27. November 2002