Rechtliche Grundlagen

Wer heute pflegebedürftig wird, muss Kosten und Risiken nicht mehr ganz allein tragen. Dafür sorgt die soziale Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind zugleich in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Träger der Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

Die Versicherten der AOK sind gleichzeitig auch Mitglieder der AOK-Pflegekasse. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen und beträgt 1,95 Prozent, davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Ehepartner und Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Seit Januar 2005 zahlen kinderlose Mitglieder zwischen 23 und 65 Jahren einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber die Pflegeversicherung reformiert. Mit dem Gesetz wollte die damalige Bundesregierung die ambulante Pflege stärken und die Pflegeversicherung den veränderten Rahmenbedingungen anpassen. Neben den Leistungsverbesserungen zählen der Aufbau neuer Beratungsstrukturen für Pflegende und deren Angehörige zu den Kernelementen der Reform.

In seinem Beschluss zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 25. April 2008 hat der Bundesrat jedoch darauf hingewiesen, dass ein weiterer Reformschritt zur Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Finanzierungsbasis der gesetzlichen Pflegeversicherung dringend erforderlich ist.

Richtlinien, Empfehlungen und Vereinbarungen