Landesgesetze und -verträge
Krankenhausplanung
Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer, die damit die Entscheidungswelt über stationäre Kapazitäten haben. Ziel der Planung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern sein.
Die Länder stellen auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze Krankenhauspläne auf. Diese weisen Standorte und Entwicklungsbedarf aus und müssen eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. An diesem Prozess werden neben dem Landesausschuss für Krankenhausplanung die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen beteiligt.
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Stand: Oktober 2006
Pressemitteilung zur Zwischenfortschreibung 2012 des Krankenhausplan 2015 der Freien und Hansestadt Hamburg
Quelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Anlage zur Pressemitteilung: Fortschreibung des Hamburger Krankenhausplans bis 2015
Quelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Krankenhausstandorte der Freien und Hansestadt Hamburg
Quelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Krankenhausplan 2015 der Freien und Hansestadt Hamburg
Stand: Dezember 2010
Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung
Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 vom 19.12.02
Externe Qualitätssicherung in der stationären Versorgung
Vertrag nach § 112 Abs. 1 i.V.m. § 137 vom 01.03.91
