AOK WortmarkeAOK Lebensbaum
Login

Kurzzeitpflege: Antrag und Informationen

Unter bestimmten Voraussetzung können die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, etwa in einem Pflegeheim, übernommen werden. Das gilt für pflegebedürftige Personen sowie für Patientinnen und Patienten ohne einen Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die gesetzliche Pflegekasse die Kosten – ansonsten zahlt die Krankenkasse.
3)	Eine weibliche Pflegefachperson fährt einen Patienten im Rollstuhl durch den Flur.© iStock / andresr

Für wen kommt die Kurzzeitpflege infrage?

Es gibt Situationen, in denen die häusliche oder teilstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht mehr ausreicht. Das kann der Fall sein, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert. Die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung dient dann als Lösung für eine Übergangszeit. Ob die Kurzzeitpflege eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, hängt unter anderem vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.

Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Bei der Kurzzeitpflege können Menschen mit einer vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellten Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim untergebracht werden. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn

  • dies für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist,
  • sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert,
  • die Wohnung umgebaut wird,
  • die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren
  • oder die Pflegeperson aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs ausfällt und die Versorgung nicht mit den Leistungen der Verhinderungspflege überbrückt werden kann.

Bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die AOK-Pflegekasse fördert diese Betreuungsform ab Pflegegrad 2 mit jährlich 1.774 Euro.

Ist das im Rahmen der Kurzzeitpflege von der AOK-Pflegekasse zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend, können Pflegebedürftige das Budget der Verhinderungspflege umwandeln lassen, sofern dieses noch nicht bezogen wurde. Bei Bedarf stehen somit insgesamt bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Kurzzeitpflege bei fehlendem oder geringem Pflegegrad

Patientinnen und Patienten ohne oder mit einem Pflegegrad 1, bei denen die Unterstützungspflege im eigenen Haushalt nicht ausreicht, können die Kurzzeitpflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung erhalten. Das gilt beispielsweise für Versicherte, die so schwer erkrankt sind oder deren Erkrankung sich so sehr verschlimmert hat, dass sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf Versorgung zu jeder Tages- und Nachtzeit angewiesen sind. Dies muss von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet werden.

Die AOK-Gesundheitskasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder höher besteht, für maximal 8 Wochen und bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Kosten, die darüber hinaus entstehen, übernehmen Versicherte selbst. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird.

Wie beantrage ich die Kurzzeitpflege bei meiner AOK?

Die Beantragung der Kurzzeitpflege bei Ihrer AOK unterscheidet sich regional. Bitte geben Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein, damit wir die für Sie zuständige AOK ermitteln können. Anschließend erfahren Sie den Antragsweg und alle benötigen Informationen sowie das passende Antragsformular.

Passende Leistungen

Häusliche Krankenpflege

Nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit kann die häusliche Krankenpflege infrage kommen.

Ambulante Pflege zu Hause

Erfahren Sie, welche ambulanten Pflegeleistungen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen.

Die Pflegeleistungen der AOK

Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Alle Pflegeleistungen im Überblick.

Aktualisiert: 11.01.2024

Nach oben

Waren diese Informationen hilfreich für Sie?