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Besondere Versorgung

Die „Besondere Versorgung“ (§140a) ist eine Rechtsgrundlage für den Abschluss von selektivvertraglichen Versorgungsformen (Selektivverträgen). Bei Selektivverträgen schließen Krankenkassen Verträge direkt mit einem Leistungserbringer oder einer Gruppe von Leistungserbringern ab.

Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V

Die Vertragspartner können Leistungserbringung und -abrechnung relativ frei miteinander vereinbaren und auch von bestimmten Regelungen des Sozialrechts abweichen.

Die „Besondere Versorgung“ hat die Vertragsformen „Integrierte Versorgung“, „Strukturverträge“ und „Besondere ambulante ärztliche Versorgung“ abgelöst. Diese waren bis 2015 an unterschiedlichen Stellen im Sozialgesetzbuch V geregelt. Grundlage ist das Versorgungsstärkungsgesetz. Alte Verträge, die in der Vergangenheit geschlossen worden sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift ersetzt oder beendet werden.

Ziel der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen und ihrer Vertragspartner zu erweitern, sodass diese flexibel auf einen besonderen (regionalen) Versorgungsbedarf eingehen können. Das heißt: Auch überregional tätige Krankenkassen können ihren Versicherten regional beschränkte Versorgungsangebote machen.

Unter anderem können Verträge mit innovativen Ansätzen zur sektoren- oder fachübergreifenden Versorgung geschlossen werden. Auch sogenannte Managementverträge, die primär auf eine bessere Koordination und Organisation der Versorgung zielen, sind dadurch möglich. Weiterhin können besondere ambulante Versorgungsaufträge zusätzlich oder ersetzend zur kollektivvertraglichen Versorgung vereinbart werden.

Wer kann an der besonderen Versorgung teilnehmen?

Die Krankenkassen können Verträge zur besonderen Versorgung mit verschiedenen Vertragspartnern abschließen. Dies sind:

  • Berechtigte Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften, also zum Beispiel Ärzte und Therapeuten
  • Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch berechtigte Leistungserbringer anbieten
  • Pflegekassen 
  • Pflegeeinrichtungen 
  • Praxiskliniken 
  • Pharma-Unternehmen 
  • Hersteller von Medizinprodukten
  • Kassenärztliche Vereinigungen 
  • Anbieter von digitalen Diensten und Anwendungen

Die gesetzlichen Krankenkassen können Kooperationen mit privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eingehen. Die Teilnahme an Verträgen zur besonderen Versorgung ist für Versicherte und Leistungserbringer freiwillig.

Welche Merkmale haben Verträge zur besonderen Versorgung?

Die Verträge zur besonderen Versorgung sollen verschiedene Leistungssektoren miteinander vernetzen oder eine interdisziplinäre, fach- und sektorenübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) ermöglichen. Darüber hinaus können in diesen Verträgen besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung von Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften vereinbart werden. Die Versorgungsmodell können regional beschränkt sein.

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