Praxisgebühr

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde zum 1.1.2004 erstmals eine Zuzahlung im Bereich der ärztlichen Versorgung eingeführt. Für einen Besuch beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten wird beim ersten Besuch im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro fällig. Alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt bzw. bei weiteren Ärzten mit Überweisung sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei.

Wenn ein Psychotherapeut auf Überweisung in Anspruch genommen wird, ist hierfür keine Praxisgebühr zu entrichten. Die Zuzahlung ist bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei Schutzimpfungen und der Mutterschaftsvorsorge nicht zu leisten. Die Praxisgebühr zählt zum ärztlichen Einkommen, d.h. sie wird mit den Honoraren verrechnet, die der Arzt von der Krankenkasse bekommt.

Die häufigsten Fragen zur Praxisgebühr
Zusammengestellt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im November 2003

Fallbeispiele für die Erhebung der Praxisgebühr
Zusammengestellt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung