Datenaustausch

Mit dem Datenträgeraustausch Pflege wird nun auch das 6. Teilprojekt des Datenträgeraustausches realisiert. Beide Projekte – der DTA Häusliche Krankenpflege nach § 302 SGB V und der DTA Pflege nach § 105 SGB XI – basieren auf einem gesetzlichen Auftrag an die Leistungserbringer, die erbrachten Leistungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Kranken- bzw. Pflegekassen zu liefern.

Auf der Seite www.gkv-datenaustausch.de gibt es umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, den Leitungserbringern und den Arbeitgebern.

Informationen zum Datenträgeraustausch für die AOK Baden-Württemberg und bundesweite Regelungen

Pflege

Häusliche Krankenpflege

Bundesweite Regelungen

 

Informationen für Leistungserbringer über das maschinelle Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V mit der AOK Baden-Württemberg

DTA-Abrechnungsleitfaden HKP/Pflege
Detaillierte Informationen zur Einführung des Datenträgeraustausches

 

Datenträgeraustausch Pflege

Gebührenpositionsnummernverzeichnis Pflegesachleistungen und Beratungsbesuche
Der Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI bezieht sich auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Das Gebührenpositionsnummernverzeichnis enthält verschiedene Vergütungsvereinbarungen, welche über das entsprechende Tabellenblatt ausgewählt werden können. Das Gebührenpositionsnummernverzeichnis wurde am 25.02.2009 durch die "Pflegesatzkommission ambulant" einvernehmlich festgestellt. (Stand: 01.01.12)

Eingabehilfe für Zuschläge im Bereich DTA nach § 105 SGB XI

Leistungserbringergruppenschlüssel
Der siebenstellige Schlüssel, bestehend aus dem Abrechnungscode und dem Tarifkennzeichen, verweist mit den letzten drei Ziffern auf die zugeordnete Vergütungsvereinbarung
(Stand 01.08.10)

Sehr geehrter Vertragspartner,

ab 1. Februar 2009 hat jeder Vertragspartner bei der Abrechnung nur noch einen Ansprechpartner und Rechnungsadressaten bei der AOK Baden-Württemberg. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort Ihres Vertragspartnersitzes. Damit Sie konkret wissen, welcher Ansprechpartner für Sie zukünftig zuständig ist, haben wir die hier zum Download bereitstehende Übersicht erstellt. Danach können Sie nach der Postleitzahl ersehen, wer Ihr zukünftiger Ansprechpartner und Rechnungsadressat ist.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Bemühungen, ab 1. Februar 2009 die Rechnungen nach dieser Zuständigkeit zu verschicken.

Papierannahmestellen
CompetenceCenter Pflege/Abrechnung Pflegeleistungen - Zuordnung nach Postleitzahl; Stand 30.01.2009

 

Datenträgeraustausch Häusliche Krankenpflege

Gebührenpositionsverzeichnis Häusliche Krankenpflege
Das neue Gebührenpositionsnummernverzeichnis wurde am 18.03.2009 in der AG DTA mit den Leistungserbringern abgestimmt und ist für alle HKP-Verordnungen ab 01.04.2009 gültig.

Leistungserbringergruppenschlüssel
Der siebenstellige Schlüssel, bestehend aus dem Abrechnungscode und dem Tarifkennzeichen, verweist mit den letzten drei Ziffern auf den zugeordneten Rahmenvertrag und die entsprechende Preisvereinbarung.

Sehr geehrter Vertragspartner,

ab 1. Februar 2009 hat jeder Vertragspartner bei der Abrechnung nur noch einen Ansprechpartner und Rechnungsadressaten bei der AOK Baden-Württemberg. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort Ihres Vertragspartnersitzes. Damit Sie konkret wissen, welcher Ansprechpartner für Sie zukünftig zuständig ist, haben wir die hier zum Download bereitstehende Übersicht erstellt. Danach können Sie nach der Postleitzahl ersehen, wer Ihr zukünftiger Ansprechpartner und Rechnungsadressat ist.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Bemühungen, ab 1. Februar 2009 die Rechnungen nach dieser Zuständigkeit zu verschicken.

Papierannahmestellen
CompetenceCenter Pflege/Abrechnung Häusliche Krankenpflege - Zuordnung nach Postleitzahl; Stand 30.01.2009

 

Bundesweite Regelungen zum Datenaustausch

Leistungen der Pflegeversicherung

Für die Leistungen der Pflegeversicherung sind die Regelungen zum bundeseinheitlichen Abrechnungsverfahren und zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs nach § 105 SGB XI in der einvernehmlichen Festlegung zu finden.

Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches
gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI, Stand: 28.02.02

Zu den technischen Anlagen für den Leistungsbereich der Pflegeversicherung

Häusliche Krankenpflege

Die Einzelheiten zum Inhalt und der Form des Abrechnungsverfahrens für die häusliche Krankenpflege beinhaltet die Richtlinie der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 SGB V.

Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern
Stand: 20.11.06

Zu den technischen Anlagen für den Bereich häusliche Krankenpflege

Weitere Informationen zum Datenaustausch

Detaillierte Informationen zum Krankenkassenkommunikationssystem (KKS) sind in den Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen enthalten.

Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen
Stand: 15.12.11

Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch sowie technische Anlagen hat der GKV-Spitzenverband auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Beantragung eines Institutionskennzeichens (IK)

Das Institutionskennzeichen (IK) ist eine bundeseinheitliche Identifizierungsnummer für den Datenverkehr mit den Trägern der Sozialversicherungen. Es ist Bedingung für die Zulassung zum Leistungsanbieter. Das IK muss durch die Leistungsanbieter selbst bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI) schriftlich beantragt werden. Ein Antragsformular und ein entsprechendes Merkblatt sind unter dem nachfolgenden Link zum Download bereitgestellt.

Antrag und Merkblatt für Institutionskennzeichen
Erfassungsbeleg, Merkblatt und Ausfüllhilfe

Mehr Informationen zum Institutionskennzeichen