Ordnungsrahmen 2013
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) beschlossen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, das sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Krankenversicherung, haben nun bis zum 30. September 2012 Zeit, das neue Entgeltsystem zu erarbeiten. Mit der Entwicklung ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt.
Pauschalen für Psychiatrie
Basis für das neue System bilden tagesbezogene Pauschalen, deren Kalkulation auf der Grundlage empirischer Daten von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen erfolgen soll. Daneben soll das InEK prüfen, ob für bestimmte Leistungen auch fall- oder zeitraumbezogene Entgelte möglich sind.
Einstieg aus eigener Entscheidung
So ist zunächst eine zweijährige Optionsphase geplant, in der psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen die gesetzlichen Vorgaben für das neue Entgeltsystem auf freiwilliger Basis und budgetneutral umsetzen können. Laut Entwurf soll die Budgetneutralität bis Ende 2016 bestehen bleiben. In diesem Zeitraum seien die Budgets in der Psychiatrie und Psychosomatik nach den bisherigen Regeln zu vereinbaren. Auf diese Weise sollen durch das neue Entgeltsystem bedingte Gewinne und Verluste für die Einrichtungen vermieden werden.
Anreize für die Pioniere
Um möglichst viele Einrichtungen dazu zu bewegen, das neue Entgeltsystem bereits in den ersten beiden Jahren 2013 und 2014 auf freiwilliger Basis einzuführen, hat der Gesetzgeber finanzielle Anreize vorgesehen. So sollen die Optionshäuser einen deutlich höheren Mindererlösausgleich erhalten. Außerdem könnten die Krankenhäuser, die das PSY-Entgeltsystem frühzeitig einführten, Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) bis zum Jahr 2016 nachverhandeln.
Vom krankenhausindividuellen zum landesweiten Basisentgeltwert
Der Entwurf regelt auch bereits die Rahmenbedingungen der Konvergenzphase von 2017 bis 2021. Während der Konvergenzphase sollen die krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte an einen landesweit geltenden Basisentgeltwert angeglichen werden. Der Entwurf gibt eine fünfjährige Konvergenzphase, die Konvergenzschritte sowie die Limitierung der jährlichen Budgetminderung durch Kappungsgrenzen vor.
Stärkung der Qualitätssicherung
Darüber hinaus soll dem Entwurf zufolge der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) damit beauftragt werden, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung festzulegen. Dazu sollte der GBA Indikatoren insbesondere für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung bestimmen, auf deren Basis die Versorgungsqualität in der Psychiatrie zu beurteilen wäre. Die Einrichtungen hätten dann bis zum 1. Januar 2017 Zeit, die vom GBA erarbeiteten Maßnahmen einzuführen. Es ist vorgesehen, ausgewählte Ergebnisse der Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser zu veröffentlichen.
Vielfalt in der Vergütung
Der Entwurf nennt zusätzliche Vergütungselemente, die im neuen Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik genutzt werden können. Das sind:
- Zusatzentgelte
- Zu- und Abschläge
- Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Entgelte für besondere Einrichtungen
- Entgelte für Leistungen, die nicht von den auf Bundesebene verhandelten Pauschalen erfasst werden.
Vorgesehen ist auch eine Öffnungsklausel für Modellvorhaben, zum Beispiel zur Umsetzung von Regionalbudgets.
Veränderungswert noch offen
Im Entwurf stellt der Gesetzgeber klar, dass die Veränderungsrate als maximale Zuwachsrate weiterhin gelte. Allerdings werde über die Einführung des Orientierungswertes/ Veränderungswertes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu entscheiden sein.
Eckpunkte zur Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens
Im Januar 2011 hat das BMG die Selbstverwaltungspartner sowie verschiedene Verbände und Fachgesellschaften über die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens für das pauschalierte Entgeltsystem in der Psychatrie und Psychosomatik ab 2013 befragt.
In diesem Zusammenhang haben der AOK-Bundesverband und der Verband der Ersatzkassen (vdek) gemeinsam mit der Aktion Psychisch Kranker (APK) und dem Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern in Deutschland (ackpa) Eckpunkte für die Entwicklung eines sektorenübergreifenden Versorgungs- und Vergütungssystems erarbeitet.
Neustart für § 17d KHG: Sektorenübergreifende Versorgung für psychisch Kranke
Eckpunkte für die Entwicklung eines sektorenübergreifenden Versorgungs- und Vergütungssystems, Stand: 10.03.11
Bundesregierung zur Umsetzung des Entgeltsystems in der Psychiatrie
Die Bundesregierung hat im März 2011 eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung des Entgeltsystems in der Psychiatrie nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beantwortet. Ein Auszug aus den gestellten Fragen der Fraktion und den Antworten der Bundesregierung.
Frage zum Umsetzungsstand der Psych-PV:
Antwort der Bundesregierung: Es liegen der Bundesregierung keine Informationen zum aktuellen Umsetzungsstand der Psych-PV vor.
Frage zur Prüfung der Personalausstattung nach der Psych-PV (Rahmenvereinbarung)
Antwort der Bundesregierung: Nach Auskunft des GKV-SV stellt sich der Vereinbarungsstand von Rahmenvereinbarungen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich dar. Kommen keine Rahmenvereinbarungen zustande, ist auf die Schiedsstellenfähigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Psych-PV hinzuweisen.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündis 90/die Grünen zur Umsetzung des Entgeltsystems in der Psychiatrie nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 17/5310 vom 30.03.11, elektronische Vorabfassung
