Gemeinsame Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX
Rehabilitation ist in Deutschland geprägt durch eine gegliederte Versorungsstruktur, die eine enge Abstimmung und koordinierte Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungserbringer notwendig macht. Sie sicherzustellen ist zentrales Anliegen des Rehabilitationsrechtes.
Die Rehabilitationsträger haben mit dem SGB IX den Auftrag, die gesetzlichen Regelungen durch gemeinsame Empfehlungen zu ergänzen. Dabei geht es insbesondere um eine Reihe von Aspekten, die bei der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe unerlässlich sind. Koordiniert werden die damit verbundenen Abstimmungsprozesse von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist. Vom 16.12.2004 .
Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen. Vom 22.03.2004.
Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Vom 22.03.2004.
Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX. Vom 22.03.2004.
Gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitatiosträger entstehen.Vom 16.12.2004.