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Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität

Der Gesetzgeber regelt in § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Kriterien festlegt für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der Krankenhausleistungen (Diagnose und Therapie, insbesondere aufwendige medizinische Leistungen). Dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.

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