Mindestmengen nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Die Selbstverwaltung hat sich am 03.12.2003 erstmals auf eine Vereinbarung über Mindestmengen bei planbaren Leistungen geeinigt. Danach werden ab 2004 bei bestimmten Leistungen (Anlage 1), die sukzessive erweitert werden, Mindestmengen greifen, bei deren Unterschreitung diese Leistungen nicht mehr erbracht werden dürfen. Diese Regelung gilt allerdings nicht, sofern Ausnahmetatbestände gem. Anlage 2 der Vereinbarung zur Anwendung kommen, oder die Landesbehörde die Nicht-Anwendung in diesem Krankenhaus auf Antrag beschließt.
Der AOK-Bundesverband hat an die Unterzeichnung die Bedingung geknüpft, dass die Einführung wissenschaftlich begeleitet wird und entsprechende Weiterentwicklungen folgen.
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Krankenhaus-Navigator
Der Krankenhaus-Navigator der AOK basiert nun auf der Weissen Liste. Ärzte haben dort die Möglichkeit der Fachsuche. Der Krankenhaus-Navigator ist Teil des AOK-Gesundheitsnavigators, in dem viele Serviceangebote der AOK gebündelt sind. Zum Krankenhaus-Navigator
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8. Nationales DRG-Forum
Am 29. und 30. April 2009 fand in Berlin das 8. Nationale DRG-Forum unter dem Titel "Im Jahr eins des Gesundheitsfonds" statt. Mehr Infos und die Vorträge zum Download