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Bund / Krankenhaus / Qualitätssicherung / Methodenbewertung

 
 

Methodenbewertung

Der Gemeinsame Bundesausschusses (GBA) in der Besetzung nach § 91 Abs. 2 SGB V hat am 17. Juli 2008 die Einsetzung des Unterausschusses Methodenbewertung beschlossen. Dieser prüft nach § 137c SGB V, ob Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden sollen, für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Kenntnisse erforderlich sind. Der Unterauschuss ist auch zuständig für die Methodenbewertung im vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen Bereich und im Heilmittelbereich.

 
Übersicht der Beschlüsse nach § 137c SGB V zu Behandlungsmethoden im Krankenhaus

 

Quelle AOK-Bundesverband


 
 


Beratungsthemen

 
 
 
 
 

 

Richtlinie nach § 137c SGB V
 

Verfahrensordnung

Die Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gemäß § 137c SGB V sind in der Verfahrensordnung des GBA (2. Kapitel: Bewertung medizinischer Methoden) festgelegt.


 
 
 

Hintergrund

Der Unterausschuss Methodenbewertung besteht nach der neuen Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Juli 2008 aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je sechs Vertretern der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Der Unterausschuss prüft die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen zur Methodenbewertung und bewertet deren Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität. Ergibt diese Überprüfung nach
§ 137c SGB V für den stationären Bereich, dass die Methode für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht erforderlich ist, schließt das Beschlussgremium (Plenum) des G-BA die Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung durch Erlass einer Richtlinie aus (Verbotsvorbehalt im stationären Bereich). Nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit tritt der Beschluss in Kraft.
Die Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt.

Die Zuständigkeit des Unterausschusses Methodenbewertung wurde erweitert und umfasst auch die Bewertung von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden nicht-stationärer Leistungen, wie vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen, Heilmittel, Psychotherapie und Prävention. Im vertragsärztlichen Bereich gilt der Erlaubnisvorbehalt, dass heißt, die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode muss die gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfüllen und durch Beschluss des G-BA als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sein.

 
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