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Bund / Krankenhaus / Qualitätssicherung / GBA

 
 

Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wurde am 1. Januar 2004 als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung errichtet.
Im Zuge der Gesundheitsreform 2004 hat er die Rechtsnachfolge der Bundesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen, des Koordinierungsausschusses und des Ausschusses Krankenhaus angetreten.

Die Gesundheitsreform 2007 sieht im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 für den GBA ab 1. Juli 2008 eine neue Struktur vor.

 

Pressemitteilung des GBA vom 19.06.2008
 
 


Aufgabe des GBA ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Damit sind alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung von den Beschlüssen des GBA betroffen. Die vom GBA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und stehen unter Genehmigungsvorbehalt des BMG.


 
 

 
 

Geschäftsordnung des GBA

Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des GBA, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von Unterausschüssen.

 

Geschäftsordnung
Link auf die Website des GBA


 
 
 

Verfahrensordnung des GBA

Die Verfahrensordnung des GBA regelt die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse. Darüber hinaus gibt es Regelungen zum Anhörungsverfahren sowie zu den Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen.

 

Verfahrensordnung
Link auf die Website des GBA

 
 

Organigramme und Grafiken
Link auf die Website des GBA


 
 
 

 
 

Krankenhausbehandlung

Mit drei Unterausschüssen sicherte der GBA in der Besetzung nach § 91 Absatz 7 SGB V (Krankenhausbehandlung) in den Jahren 2004 bis Juni 2008 die Qualität in der stationären Versorgung.

 
 

  1. Methodenbewertung:
    Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

  2. Externe vergleichende Qualitätssicherung:
    Verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (BQS-Verfahren) sowie grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.

  3. Sonstige stationäre Qualitätssicherung:
    Beschlussvorbereitung zu den Kriterien für die Leistungserbringung, zur Struktur- und Ergebnisqualität, zur Definition von Mindestmengen zu den Grundsätzen zur Einholung von Zweitmeinungen und zu strukturierten Qualitätsberichten.

 
 

Dies beschloss der GBA (ehemals GemBA) auf seiner konstituierenden Sitzung am 9. Februar 2003.
Die Aufgabe des Bundeskuratoriums für Qualitätssicherung (bisher das Steuerungsgremium für die BQS) ist gemäß Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz zum
1. Januar 2004 auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übergegangen.

 
Pressemitteilung zur Gründung von Unterausschüssen

 

GBA - Pressemitteilung vom 09.02.2004.

 
 
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