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DRG-Falldaten nach § 21 KHEntG

Nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sind die Krankenhäuser dazu verpflichtet, zum 31.03. eines jeden Jahres ihre Struktur- und Leistungsdaten für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr auf einem maschinenlesbaren Datenträger an die Datenstelle zu übermitteln. Nach einer Plausibilitätsprüfung sind diese Daten jeweils bis zum 01.07. an die Vertragsparteien zu übermitteln und zu veröffentlichen.

 
Vereinbarung zur Übermittlung von DRG-Daten

 

Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG. Vom 25.08.2006.

Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Die Regelung nach § 5 Absatz 3 (Berücksichtigung des Abschlags bei den Vereinbarungen gemäß § 11 KHEntgG) ist mit Unterzeichnung wirksam geworden.

Wesentliche Neuerung ist der Verzicht auf die Ermittlung der Lieferquote aller Krankenhäuser zu Gunsten einer Feststellung der Vollständigkeit der Datenlieferung und ggf. Sanktionierung je Krankenhaus. Der Sanktionsbetrag liegt einheitlich bei 10 Euro je Fall und 15 Euro im Wiederholungsfall.


 
 
Anlage (2. Fortschreibung vom 02.07.2009)

 

Die zweite Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG nimmt Änderungen durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) zur Übermittlung der Datensätze für Leistungen der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Einrichtungen auf. Diese Fassung der Anlage ist für die Datenübermittlung zum 31.03.2010 (Datenjahr 2009) zu verwenden.

 
 
aktualisierte Anlage im Änderungsmodus

 
 

Vereinbarung zur Übermittlung von DRG-Daten (gültig bis 31.12.2006)

 
Vereinbarung

 

Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG. Vom 13.12.2002.

 
 
Anlage 2

 

Vom 14.03.2003.

 
 
 

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