Versicherte können ihre Hilfsmittel nicht mehr von jedem zugelassenen Anbieter beziehen, sondern von den Vertragspartnern der jeweiligen Krankenkassen. Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) so beschlossen. Die AOK bietet Ärzten und Versicherten eine komfortable Datenbank für die Suche nach dem richtigen Hilfsmittelanbieter.
Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbes in der Gesetzlichen Krankenversicherung" hat sich das Stufenverhältnis zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen geändert. Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln sind demnach öffentlich auszuschreiben, soweit dies zweckmäßig ist. Sind Ausschreibungen nicht zweckmäßig, so werden Verträge auf herkömmlichem Wege geschlossen.
Die Hilfsmittel-Richtlinien umfassen die allgemeinen Verordnungsgrundsätze, spezielle Abschnitte zu den Seh- und Hörhilfen sowie die Arztinformation. Der Arzt soll entsprechend der Indikation lediglich die Produktart verordnen. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Hilfsmittels liegt beim Hilfsmittelanbieter.
Besonders günstige Arzneimittel können von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden. Die aktuellen, umfassenden, neutralen und werbefreien Befreiungslisten finden Sie
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