Zu- und Abschläge

Neben den eigentlichen Entgelten für Krankenhausbehandlung werden verschiedene Zu- und Abschläge bei der Berechnung von Krankenhausleistungen wirksam, unter anderem Zuschläge zur Finanzierung des DRG-Systems, des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Qualitätssicherung. Zu- und Abschläge werden entweder jährlich für alle Krankenhäuser einheitlich oder krankenhausindividuell vereinbart.

Zu- und Abschläge 2012
Quelle: AOK-Bundesverband

Zu- und Abschläge 2011
Quelle: AOK-Bundesverband

Zu- und Abschläge 2010
Quelle: AOK-Bundesverband

Besonderheit Mehrleistungsabschlag

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) hat der Gesetzgeber einen unbefristeten Abschlag für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen), eingeführt (§ 4 Absatz 2a KHEntgG). Diese Ausgaben begrenzende Maßnahme soll im Jahr 2011 für die Krankenkassen eine Einsparung von 350 Millionen Euro und 2012 von 270 Millionen Euro erzeilen.

Der Mehrleistungsabschlag wird von den Krankenhäusern und Krankenkassen auf Ortsebene vereinbart. Für das Jahr 2011 gilt ein gesetzlicher Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Ab dem Jahr 2012 sollen die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags krankenhausindividuell verhandeln.

Die gesetzliche Regelung sieht drei Ausnahmen von diesem Vergütungsabschlag vor. Der Mehrleistungsabschlag kommt nicht zur Anwendung

  1. bei zusätzlich vereinbarten Entgelten mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln
  2. bei Leistungszuwächsen durch zusätzliche Krankenhauskapazitäten, die durch die Krankenhausplanung oder das Investitionsprogramm des Landes begründet sind
  3. wenn dies in Einzelfällen zu nicht zumutbaren Härten führen würde.

Der Mehrleistungsabschlag ist ein einheitlicher Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses. Er wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.