Mindestmengen
Seit 2004 gelten für bestimmte Leistungen Mindestmengenregelungen. Das hat der GBA 2005 in einer Mindestmengenvereinbarung beschlossen. Unterschreitet ein Leistungserbringer die vorgegebene Mindestmenge, darf er die jeweilige Leistung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Diese Regelung gilt allerdings nicht, sofern Ausnahmetatbestände gemäß der Vereinbarung zur Anwendung kommen. So betrifft der Mindestmengenkatalog nur planbare Leistungen, Notfälle bleiben davon unberührt. Auch greift die Mindestmengenregelung nicht, wenn eine Landesbehörde die Nicht-Anwendung in dem jeweiligen Krankenhaus beispielsweise wegen Unterversorgung einer Region auf Antrag beschließt.
Ein Bestandteil der Vereinbarung ist der Katalog planbarer Leistungen (Anhang 1), bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Im Anhang 2 sind Ausnahmetatbestände festgelegt, bei denen die Mindestmengenregelung nicht greift.
Ziel der Mindestmengenregelung ist es, eine angemessene Versorgungsqualität sowie die kontinuierliche Verbesserung des Versorgungsniveaus zu gewährleisten. Allerdings soll die Regelung die flächendeckende Versorgung nicht gefährden.
Aufgrund von Urteilen von Landessozialgerichten hat der GBA aktuell beschlossen, die Mindestmengen für Früh- und Neugeborene und für den Einsatz von Kniegelenks-Totalendoprothesen befristet außer Kraft zu setzen.
Am 21. Dezember 2011 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg endgültig die höheren Mindestmengen bei der Versorgung von Frühchen unter 1.250 Gramm Geburtsgewicht gekippt. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der GBA will jetzt Revision vor dem Bundessozialgericht einlegen.
Mindestmengen für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen
Mindestmengen für den Einsatz von Kniegelenks-Totalendoprothesen
