Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhaus-Verhandlungen ist gemäß Paragraf 71 SGB V die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre.

Veränderungsrate 2012 veröffentlicht

Die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen für 2012 beträgt im gesamten Bundesgebiet + 1,98 Prozent.

Veränderungsrate 2012
Bekanntmachung des BMG vom 13.09.11

Veränderungsrate 2011

Die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen für 2011 beträgt im gesamten Bundesgebiet + 1,15 Prozent. Wegen der Aufhebung der Rechtskreistrennung erfolgt keine getrennte Angabe mehr für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet.

Veränderungsrate 2011
Bekanntmachung des BMG vom 13.09.10

Die Veränderungsraten der Vorjahre sind im Archiv zu finden.