Landesbasisfallwerte
Nach einer Angleichung krankenhausindividueller Preise auf einen landesweit einheitlichen Preis im Zuge einer Konvergenzphase von 2005 bis 2008 und einer anschließenden Verlängerung in 2009 gelten seit 2010 für alle Krankenhäuser in einem Bundesland einheitliche Preise auf der Grundlage des Landesbasisfallwerts (LBFW). Die Höhe des LBFW verhandeln die Vertragsparteien auf Landesebene jedes Jahr prospektiv für das folgende Jahr.
Die bundesweit unterschiedlichen Landesbasisfallwerte werden von 2010 bis 2014 schrittweise an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor angeglichen, dessen Grenzen bei +2,5 Prozent und -1,25 Prozent um einen einheitlichen Bundesbasisfallwerts (BBFW) liegen (§ 10 Absatz 8 Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG). Dabei wird in den Landesbasisfallwert-Verhandlungen ein Angleichungsbetrag bestimmt, um den der verhandelte Landesbasisfallwert zu erhöhen oder zu vermindern ist.
Im Vergleich zum Jahr 2010 steigen die Landesbasisfallwerte ohne Ausgleiche 2011 um 0,4 Prozent und die vereinbarte Leistungsmenge um 2,8 Prozent. Die Erlöse der Krankenhäuser werden sich 2011 voraussichtlich um 3,2 Prozent erhöhen.
In den folgenden Übersichten stellt der AOK-Bundesverband die von den Landesbehörden für die einzelnen Jahre genehmigten Landesbasisfallwerte zusammen.
Landesbasisfallwerte 2012 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2011 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2010 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2009 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2008 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2007 - Übersicht
Landesbasisfallwerte 2006 - Übersicht
Gesamtübersicht Landesbasisfallwerte 2005 bis 2011
In der folgenden Gesamtübersicht finden Sie eine tabellarische Darstellung aller Landesbasisfallwerte ohne Ausgleiche und ohne Kappung sowie die prozentuale Veränderung der Landesbasisfallwerte von 2005 bis 2011.
Landesbasisfallwerte 2005 bis 2011 - Gesamtübersicht
Stand: 22.03.11
Hintergrund
Grundlage für die LBFW-Verhandlungen ist der § 10 Absatz 1 bis 4 KHEntgG. Danach haben die Krankenkassen und Landeskrankenhausgesellschaften den Landesbasisfallwert bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu vereinbaren.
Der Landesbasisfallwert wird mit dem Relativgewicht für die jeweilige medizinische Leistung multipliziert und ergibt die durchschnittlichen Kosten, welche die Krankenkassen den Krankenhäusern im jeweiligen Land erstatten. Der Landesbasisfallwert entspricht also der vergüteten Höhe der Fallpauschale des DRG-Systems. In den Krankenhaus-Entgeltverhandlungen auf Ortsebene zwischen den Krankenkassen und dem einzelnen Krankenhaus wirkt der Landesbasisfallwert als exogene und damit vorgegebene Größe.
Mit dem § 10 KHEntgG hat der Gesetzgeber eine offene Verhandlungslösung vorgegeben. Ausgehend von den Vereinbarungswerten für Leistungsmenge und Entgelte der Krankenhäuser in einem Bundesland wird die Entwicklung für das folgende Kalenderjahr prospektiv geschätzt. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts sind insbesondere zu berücksichtigen:
- voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklung
- Wirtschaftlichkeitsreserven
- Leistungsveränderungen (Fallzahl und Schweregrad)
- Ausgaben in den nicht mit DRGs vergüteten Leistungsbereichen, die oberhalb der Veränderungsrate nach § 71 SGB V liegen
- vollständiger Ausgleich von Ausgabenerhöhungen infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren.
Ein wichtiger Verhandlungstatbestand ist die Vereinbarung von Fehlschätzungskorrekturen, die im Folgejahr zu nachträglichen Korrekturen und Ausgleichszahlungen führen. Die Vertragsparteien müssen in der Vereinbarung festlegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Korrektur erfolgen kann. Die Landesbasisfallwerte steigen deshalb nicht automatisch um die Höhe der Veränderungsraterate. Nach §10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG darf die Steigerung des vereinbarten Landesbasisfallwerts zum Landesbasisfallwert des Vorjahres die Veränderungsrate nach § 71 SGB V nicht übersteigen.
Kommt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, ist als Konfliktlösungsmechanismus vorgesehen, dass auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG einen Landesbasisfallwert festsetzt.
Quelle: AOK-Bundesverband
