Investitionsfinanzierung
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972 sieht ein duales Finanzierungssystem vor, um die Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern. Die laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser werden über die Pflegesätze von den Krankenkassen finanziert, während die Investitionskosten im Wege der öffentlichen Förderung von den Bundesländern getragen werden.
Zu den Investitionskosten zählen die Kosten der Errichtung von Krankenhäusern, zum Beispiel Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, sowie die Kosten der Wirtschafts- und wiederbeschaffter Anlagegüter. Zudem werden kurzfristige Anlagegüter gefördert.
Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten der Investitionsförderung zu unterscheiden: die Einzelförderung auf Antrag und die sich in den meisten Fällen auf die Bettenzahl beziehende Pauschalförderung. Mit den Mitteln der Pauschalförderung kann das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung frei wirtschaften. Um diese Investitionsförderung zu erhalten, müssen die Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sein (Plankrankenhäuser). Für die Einzelförderung ist darüber hinaus erforderlich, dass die betreffende Investitionsmaßnahme in das Investitionsprogramm des Landes aufgenommen ist.
Mit dem Krankenhausfinanzierungsrefomgesetz (KHRG) von 2009 wurde im KHG ein Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung veranktert. Danach sollen Plankrankenhäuser ab 1. Januar 2012 eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erhalten. Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser soll diese Investitionsförderung ab 1. Januar 2014 ebenfalls gelten. Dazu sollen bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen geschaffen werden, die den Investitionsbedarf pauschaliert abbilden. Die Bundesländer legen den Investitionspreis durch einen landesindividuellen Investitionsfallwert fest. Wie im DRG-System kann sich damit die Förderhöhe für eine Leistung aus dem Investitionsrelativgewicht multipliziert mit dem Investitionspreis ergeben.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich in einer Vereinbarung über die Grundstrukturen für die Investitionsbewertungsrelationen und das Kalkulationsverfahren verständigt. Mit der Kalkulation ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt.
Vereinbarung Investitionsfinanzierung
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 KHG, Stand: 28.01.10
Die Länder haben die freie Entscheidung, ob und inwieweit sie die Förderung nach leistungsorientierten Investitionspauschalen durchführen wollen oder die bisherige Förderpraxis beibehalten.
