Ambulantes Operieren

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren in einem Vertrag zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag) Grundsätze der Abrechnung.

AOP-Vertrag ab 01.01.2010
Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)

AOP-Katalog 2012

Außerdem vereinbaren die Vertragspartner als Anlage zum AOP-Vertrag jährlich einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Katalog). Der AOP-Katalog wird an den entsprechenden Operationen-Prozedurenschlüssel (OPS) des jeweiligen Jahres angepasst.

Deckblatt

Präambel

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Laut Vertrag bedarf es zur Erbringung von Leistungen des AOP-Katalogs einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, an die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss. Hierzu ist das zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG abgestimmte Meldeformular zu verwenden.