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Berufsfeld: Heilmittel Ändern Gewähltes Berufsfeld: Heilmittel Zurück zur Übersicht

Vertrag Podologie

Die Vertragspartner haben einen Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Podologie geschlossen. Die Versorgung mit podologischen Heilmitteln wird in einem Vertrag auf der Bundesebene geregelt.

Neue Preise für podologische Behandlung und Regelungen zur Nagelspangenbehandlung ergänzt

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Podologie haben sich auf eine neue Vergütungsvereinbarung geeinigt. So steigt ab dem 1. Juli 2023 die Vergütung um rund 6,7 Prozent und zum 1. Juli 2024 weitere rund 4,7 Prozent. Zusätzlich haben die Vertragspartner ergänzende Regelungen für die Nagelspangenbehandlung vereinbart. Diese sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die parallele Versorgung von mehreren Zehennägeln mit Nagelspangen schaffen.

Mehr Informationen zur neuen Vergütungsvereinbarung sowie ergänzenden Regelungen zur Nagelspangenbehandlung steht in der veröffentlichten News. Den aktualisierten Vertrag nach § 125 Absatz 1 über die Versorgung mit Podologie, die Anlage 1b: Leistungsbeschreibung (Nagelspangenbehandlung) sowie die Anlage 2: Vergütung sind unter dem Bundeseinheitlicher Vertrag eingestellt.

Inhalt des Vertrages

Die Grundlagen des Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung

FAQ-Katalog

Auf häufig gestellte Fragen gibt der Fragen-Antworten-Katalog Podologen Antworten. Diesen haben die Vertragspartner jetzt aktualisiert.

Heilmittelzulassung durch ARGEn

Leistungserbringer von Heilmittel benötigen eine Zulassung nach § 124 SGB V. Alles rund um die Zulassung, Datenänderungen oder Fragen klärt die zentrale Zulassungsstelle der gesetzlichen Krankenkassen.

Weiterführende Information

Ehemaliger Rahmenvertrag Podologie

Der AOK-Bundesverband hatte mit dem Verband Deutscher Podologen (VDP) sowie dem Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands (ZFD) einen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser wurde vom bundesweit einheitlichen Vertrag Podologie abgelöst.