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Abrechnung

Die Heilmittelerbringer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V). Grundsätzlich ist dazu die Datenfernübertragung als Austauschart zu nutzen.

Neue TA-Version

Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gelten für die Abrechnung von Heilmitteln zwei Versionen der Technische Anlage (TA).

Verwenden Sie die richtige Version der „Technischen Anlage“ (TA - Anlage 1 zu den DTA-Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V).

  1. Version 13: Bitte verwenden Sie diese Version für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 2020. Wichtig: Bitte rechnen Sie diese „alten“ Verordnungen bis spätestens 31. Dezember 2023 ab.
  2. Version 14: Bitte verwenden Sie diese Version für „neue“ Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 01.01.2021
  3. Bei gleichzeitiger Abrechnung von alten (Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 2020) und neuen (Ausstellungsdatum ab 1. Januar 2021) Verordnungen, erstellen Sie bitte zwei getrennte Abrechnungen. Eine mit der TA Version 13 für die „alten“ und eine mit der TA Version 14 für die „neuen“ Verordnungen.

Nur für Physiotherapeuten

Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Masseure (AC 21), Krankengymnasten (AC 22) und Krankenhäuser/Kurbetriebe mit vorgenannten Leistungserbringern (AC 27/28)

Bitte verwenden Sie die richtigen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS), bestehend aus Abrechnungscode (AC) und Tarifkennzeichen (TK).

Mit dem neuen bundesweit gültigen Vertrag ab 1. August 2021 gelten auch die neuen LEGS:

  • Masseure                  21 00 501
  • Krankengymnasten 22 00 501
  • Krankenhäuser        27 00 511
  • Kurbetriebe               28 00 511

Besonderheit: Der Stichtag für die Gültigkeit des neuen Vertrages ist der „Behandlungstag“. Erstrecken sich die Behandlungen einer Verordnung über den 1. August 2021, müssen innerhalb der Abrechnung dieser Verordnung zwei verschiedene LEGS angegeben werden. Eine Splittung der Abrechnung ist nicht notwendig

Beispiel für AC 22: die Verordnung mit Ausstellungsdatum 29. Juli 2021 hat die Behandlungstage 30. Juli 2021 und 2. August 2021.

  1. Abrechnung Behandlungstag 30. Juli 2021 mit „altem“ LEGS (regional unterschiedlich, z. B. 22 01 000)
  2. Abrechnung Behandlungstag 2. August 2021 mit „neuem“ LEGS 22 00 501

Nur für Podologen

Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Podologen (AC 71)

Bitte verwenden Sie die richtigen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS), bestehend aus Abrechnungscode (AC) und Tarifkennzeichen (TK).

Mit dem neuen bundesweit gültigen Vertrag ab 1. Januar 2021 gelten auch neue LEGS.

Besonderheit: Der Stichtag für die Gültigkeit des neuen Vertrages ist der „Behandlungstag“. Erstrecken sich die Behandlungen einer Verordnung über den 1. Januar 2021, müssen innerhalb der Abrechnung dieser Verordnung zwei verschiedene LEGS angegeben werden. Eine Splittung der Abrechnung ist nicht notwendig

Beispiel: die Verordnung mit Ausstellungsdatum 30. November 2020 hat die Behandlungstage 1. Dezember 2020 und 15. Januar 2021.

  1. Abrechnung Behandlungstag 1. Dezember 2020 mit „altem“ LEGS (regional unterschiedlich, z. B. 71 24 010)
  2. Abrechnung Behandlungstag 15. Januar 2021 mit „neuem“ LEGS 71 00 501

Daten digital übermitteln

Kann eine Datenfernübertragung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert werden kann, können maschinell auswertbare Datenträger verwendet werden.

Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern zusammengestellt.

Die technischen Anlagen für die Leistungsabrechnung im Bereich Heilmittel stehen unter „Sonstige Leistungserbringer“.

Informationen zum Sicherheitsverfahren, zum Krankenkassen-Kommunikationssystem (KKS) sowie die Richtlinien zum Datenaustausch können unter „Standards und Normen“ abgerufen werden.

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