Mindestmengen

nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V

Die Selbstverwaltung hat sich am 03.12.2003 erstmals auf eine Vereinbarung über Mindestmengen bei planbaren Leistungen geeinigt. Danach werden ab 2004 bei bestimmten Leistungen (Anlage 1), die sukzessive erweitert werden, Mindestmengen greifen, bei deren Unterschreitung diese Leistungen nicht mehr erbracht werden dürfen. Diese Regelung gilt allerdings nicht, sofern Ausnahmetatbestände gem. Anlage 2 der Vereinbarung zur Anwendung kommen, oder die Landesbehörde die Nicht-Anwendung in diesem Krankenhaus auf Antrag beschließt.

Der AOK-Bundesverband hat an die Unterzeichnung die Bedingung geknüpft, dass die Einführung wissenschaftlich begleitet wird und entsprechende Weiterentwicklungen folgen.

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