Anschubfinanzierung
Mit § 140 d SGB V wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Anschubfinanzierung eingeführt. Damit hatte zur Förderung der Integrierten Versorgung jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils Mittel bis zu 1 Prozent von der an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140 b SGB V geschlossenen Verträge erforderlich waren.
Ab dem 1. Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140 a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.
Gemeinsame Empfehlung
zur Zwischenabrechnung der Verträge zu integrierten Versorgungsformen gemäß § 140a bis d SGB V vom 25.09.2007.
